| ‘Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Noorderdierenpark B.V. gelten für alle Besuche durch Besucher bei der niederländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung Noorderdierenpark B.V. Emmen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf Wunsch kostenlos per Post oder an den Kassen und am Infostand der Noorderdierenpark B.V. erhältlich.’ | ||
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| Allgemeine Geschäftsbedingungen | ||
| 1. | Definitionen | |
| a | Zoo: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Noorderdierenpark B.V. und deren Mitarbeiter. | |
| b | Das Gelände: das Gebiet, wo sich die Versorgungseinrichtungen und die Tiergehege des Zoos befinden. | |
| c | Besucher: jede natürliche Person, die sich im Emmener Zoo aufhält, ausgenommen Mitarbeiter des Emmener Zoos. | |
| d | Zooabschnitte: Zentrum, Es und Pavillon Es. | |
| 2. | Handhabung | |
| Der Zoo ist berechtigt, bei einem Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen den betreffenden Besucher aus dem Zoo zu entfernen und/oder diesem den Zugang zu verweigern. | ||
| 3. | Verbote | |
| Dem Besucher ist es untersagt: | ||
| a. | sich ohne gültige Eintrittskarte auf dem Gelände aufzuhalten. | |
| b. | mit einer für einen bestimmten Zooabschnitt geltenden Eintrittskarte zwei Mal denselben Zooabschnitt zu besuchen. | |
| c. | sich außerhalb der für die Besucher vorgesehenen Laufrouten, Wege und Gebäude aufzuhalten. | |
| d. | Tiere zu füttern oder Tiere freizulassen, aufzuhetzen, zu erschrecken, zu belästigen oder zu stören. | |
| e. | Gegenstände in Tiergehege oder durch oder über die Einzäunung von Tiergehegen zu werfen, zu stecken oder in anderer Weise dort zu hinterlassen oder mit Gliedmaßen durch oder über die Einzäunung von Tiergehegen zu reichen. | |
| f. | außerhalb der ausgewiesenen Plätze zu essen oder zu trinken. | |
| g. | die Ordnung, Sicherheit und/oder den familiären Charakter des Zoos, der Besucher, des Geländes und/oder der Zootiere zu stören und/oder zu gefährden oder sich in anderer unpassender Weise zu verhalten. | |
| h. | andere Fahrzeuge als Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen mitzuführen. | |
| i. | Tiere (mit Ausnahme von Hilfshunden) in den oder aus dem Zoo mitzunehmen. | |
| j. | Waren zum Kauf anzubieten oder dafür zu werben, Umfragen, Zählungen oder Sammlungen durchzuführen. | |
| k. | Rauschmittel und Alkohol, gefährliche oder unangenehme Stoffe und/oder Gegenstände oder Waffen mitzunehmen. | |
| l. | Fotoapparate, Videokameras und andere Aufnahmegeräte zu anderen als privaten oder nicht geschäftlichen Zwecken zu verwenden. | |
| m. | in Gebäuden und Tiergehegen zu rauchen. | |
| 4. | Pflichten | |
| Der Besucher ist gehalten: | ||
| a. | den Hinweisen auf dem Gelände und den Anweisungen des Zoos Folge zu leisten. | |
| b. | Situationen, die zu Verletzungen, Schäden oder anderen Gefährdungen führen können, dem Zoo sofort zu melden. | |
| c. | auf entsprechende Aufforderung durch den Zoo die für den betreffenden Zooabschnitt geltende Eintrittskarte vorzuzeigen. | |
| d. | Abfälle in die dafür bestimmten Abfallbehälter zu werfen. | |
| e. | die im Zoo gültigen Regeln des niederländischen Gaststättengesetzes einzuhalten. Im Emmener Zoo werden keine alkoholischen Getränke an Besucher unter 16 Jahren und keine Spirituosen an Besucher unter 18 Jahren verkauft. Beim Kauf von alkoholischen Getränken muss der Besucher auf Verlangen seinen Ausweis vorzeigen. Falls kein Ausweis vorgezeigt werden kann, wird die Ausgabe von alkoholischen Getränken verweigert. | |
| 5. | Haftung | |
| a. | Der Zoo haftet gegenüber dem Besucher nicht für Versagen und/oder unrechtmäßige Handlungen durch den Zoo selbst oder durch Hilfsmittel, Angestellte und/oder Vorgesetzte, sofern es sich nicht um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Zoos und/oder seiner Vorgesetzten handelt. | |
| b. | Der Zoo haftet nicht für Schäden, worunter in jedem Fall direkte, indirekte und Folgeschäden verstanden werden ohne hierauf beschränkt zu sein, durch Dienstleistungen und/oder Waren, welche durch den Zoo, seine Angestellten und/oder Vorgesetzten hergestellt und/oder den Besuchern geliefert bzw. erbracht werden, sofern es sich nicht um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Zoos und/oder seiner Vorgesetzten handelt. | |
| c. | Der Besucher muss ihm entstandene Schäden innerhalb von 14 Tagen nach dem Ereignis, das den betreffenden Schaden verursacht hat, schriftlich dem Zoo mitteilen, da anderenfalls etwaige Ansprüche verfallen. | |
| 6. | Sonstiges | |
| a. | Das Zoogelände wird mittels Kameras überwacht. Die Kameras sind durch Schilder gekennzeichnet. Des Weiteren macht der Zoo regelmäßig Bild-, Foto- oder Tonaufnahmen auf dem Gelände. Der Zoo macht den Besucher hiermit darauf aufmerksam. | |
| b. | Unbeschadet der übrigen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen behält sich der Zoo alle Rechte und Befugnisse vor, die dem Zoo aufgrund des Urheberrechts, des Markenschutzgesetzes der Benelux und der übrigen Gesetze und Regelungen über geistiges Eigentum zustehen. | |
| c. | Der Zoo ist befugt, einen Teil des Emmener Zoos nach seinem Gutdünken zu schließen oder Tiergehege für Besuche zu sperren, ohne dass der Besucher einen Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises (oder eines Teils davon) hat. | |